(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er
durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts
gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung
des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten
außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung
der Miete nicht verpflichtet.
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