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§ 170 BGB Wirkungsdauer der Vollmacht
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-5)
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Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 173 BGB Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis * Erfüllung durch Leistung an Dritte Werbung: