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agvw:370: Verwaltungsrecht allgemeiner Teil Welcher Grundsatz gilt hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts?
Welcher Grundsatz gilt hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts?
Mit Amtsermittlungsgrundsatz bezeichnet man den in den Verwaltungsverfahrensgesetzen geregelten Grundsatz, dass die Behörde im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt (§ 24 VwVfG).
Vgl. mit Inquisitionsgrundsatz.