Datei: mundraub wird geändert
Mit Mundraub wird eine früher privilegierte Form des Diebstahls bezeichnet, bei der die Tat nur auf Antrag verfolgt wurde (= Antragsdelikt), wenn der Täter Nahrungs- und Genußmittel in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch entwandte (§ 370 Nr. 5 StGB a.F.). Mittlerweile kommt es für die Privilegierung nur noch auf den Wert der entwendeten Sache an (§ 248a StGB).