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Antragsdelikt
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Im Strafprozessrecht wird mit Antragsdelikt ein Delikt bezeichnet bei dem die Staatsanwaltschaft nicht von Gesetz wegen ermittelt (Offizialdelikt), sondern nur auf Antrag durch den Verletzten bzw. je nach Delikt auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung.

Die Delikte die nur auf Antrage verfolgbar sind nennt man absolute Antragsdelikte (z.B. § 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl). Kann der Antrag durch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ersetzt werden, spricht man von relativen Antragsdelikten (z.B. § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen). Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Mundraub * Legalitätsprinzip, Strafrecht * Nachstellung * Friedensrichterin/Friedensrichter * Körperverletzung * Offizialdelikt Werbung: