Datei: bgb1372 wird geändert
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
Hinweis: Möglichkeiten der anderen Beeendigung § 1388 BGB und § 1414 BGB.