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§ 1373 BGB Zugewinn
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1)
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Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 5 ErbStG Zugewinngemeinschaft * Zugewinn, Todesfall * § 1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen * § 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall Werbung: