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Zwischenzinsen
(recht.zivil.materiell.sculd.at)
    

Mit Zwischenzinsen wird der Zinsvorteil bezeichnet, den der Gläubiger hat, wenn eine unverzinste Schuld vor Fälligkeit zurückgezahlt wird. Gemäß § 272 BGB ist der Schuldner zum Abzug von Zwischenzinsen nicht berechtigt. Das gleich gilt gemäß 813 BGB wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird.

Beispiel: A gewährt dem B am 1. Januar 2005 ein zinsloses Darlehen bis zum 1. Januar 2006. B kann das Darlehen bereits am 1.6. vollständig zurückzahlen. Er ist nicht berechtigt den Zinsvorteil zu verlangen, der dem A durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht.

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Auf diesen Artikel verweisen: interursurium * betagte Verbindlichkeit * § 272 BGB Zwischenzinsen Werbung: