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Mit Zwischenrechtsbehelf wird im Strafrecht die Beanstandung einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden durch einen Verfahrensbeteiligten gemäß § 238 Abs. 2 StPO bezeichnet. Die Bezeichnung "Zwischen" kommt daher, dass die Beanstandung Voraussetzung für eine spätere Revision der beanstandeten Anordnung ist (siehe dafür unter Verfahrensrüge.
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