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Mit Zweckerklärung wird eine schuldrechtliche Vereinbarung bezeichnet, mit der der Sicherungszweck einer Grundschuld festgelegt wird.
- Sicherungsabrede
- Bezeichnung Gläubiger und Schuldner
- Bezeichnung der zu sichernden Forderung ("Die Grundschuld und übernommene persönliche Haftung sichern das Darlehen ... / sichern alle bestehenden und künftigen Ansprüche, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus der Geschfätsbeziehung zustehen.")
- Pflichten des Sicherungsgebers
- Versicherungspflicht
- Erhaltungspflicht
- Verwertungsrecht
- Freigabe der Sicherheiten
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Eine Zweckerklärung kann als überraschende Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam sein, wenn sie die "Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Schuldner der nicht Sicherungsgeber ist, vereinbart wird.
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