Der Gläubiger kann gemäß § 30 ZVG im Termin
eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligen. Das hat zur Folge, dass bis dahin abgegebenl Gebote erlöschen (§ 72 Abs. 3 ZVG).
Die Einstellung kann aber nur bis zur Erteilung/Versagung des Zuschlags bzw. wenn keine Gebote abgegeben wurden bis zum Ende der Bietstunde bewilligt werden.
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