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Eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung kommt gemäß § 180 ZVG unter den dortigen Voraussetzungen in Betracht. Diese liegen bei der Zwangsversteigerung unter Ehegatten z.B. vor, wenn das Wohl eines gemeinschaftlichen Kindes gefährdet ist (§ 180 Abs. 3 ZVG). Weiterhin kann eine Krankheit eines Beteiligten ein Grund für eine einstweilig Einstellung sein (§ 180 Abs. 2 ZVG), der BGH lässt die Einstellung insoweit aber nur zu, soweit es sich um eine vorrübergehende Erkrankung handelt. Bei chronischen Erkrankungen lehnt der BGH eine Einstellung ab, da hier nicht damit zu rechnen sei, dass sich der Gesundheitszustand durch die Einstellung verbessere (BGH v. 25.6.2004 NJW 2004, 3635).
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