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§ 57a ZVG
(gesetz.zvg.abschnitt-1.titel-2.iv)
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Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 183 ZVG Werbung: