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Zuwendung
(recht.zivil.materiell)
    

Mit Zuwendung, wird die Hingabe, Verschaffung oder Entäußerung eines Vermögensbestandteils einer Person an eine andere bezeichnet.

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Auf diesen Artikel verweisen: unbenannte Zuwendungen * § 516 BGB Begriff der Schenkung * Schenkung Werbung: