|
Von einem Zustellungsauftrag spricht man in der ZPO, wenn die Geschäftsstelle eines Gerichts für die Zustellung eines Schriftstücks die Post, einen Justizbediensteten, einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht (§ 176 ZPO), oder wenn der von den Parteien beauftragte Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung beauftragt (§ 194 ZPO).
Werbung:
| |