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Zulässigkeitsrüge
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Zulässigkeitsrüge werden die echten prozesshindernden Einreden bezeichnet, die das Gericht nur bei Erheben berücksichtigt. Davon zu unterscheiden ist die Rüge anderer Zulässigkeitsvoraussetzungen, die nur eine Anregung an das Gericht zur Prüfung sind, das dass Gericht insoweit von Amts wegen das Vorliegen prüft. Manchmal werden die letzteren Prozessrüge oder Zulässigkeitsrüge genannt.

Siehe auch unter Prozesshindernisse.

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Auf diesen Artikel verweisen: Präklusion gemäß § 296 Abs. 3 ZPO * Prozessrüge Werbung: