Bei einem Rücktrittsrecht für den Scheidungsfall wird vertreten, dass diese weder im Anfangs- noch Endvermögen zu berücksichtigen sind und damit einen Wert von Null hat unabhängig von der Frage, ob die Eltern das Rücktrittsrecht geltend machen wollen (BeckOGK/Preisner § 1376 Rn. 84; Soergel/Kappler/Kappler Rn. 39; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung Rn. 262).
Es wird u.a. vertreten Immobilie und Rücktritssrecht im Zugewinn gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung des Rückstrittsrecht wird dann auf die Wahrscheinlichkeit abgestellt, mit der das Rücktrittsrecht geltend gemacht wird.
Nach weiterer Auffassung sind Immobilien mit Rückfallklausel bzw. Veräußerungsverbot für den Fall des Verkaufs oder der Scheidung belastet aber zum Stichtag noch im Vermögen, sind entsprechende Abschläge vom Verkehrswert vorzunehmen. Sind die Immobilien mit dieser Beschränkung privilegierter Zuerwerb ist der Abschlag auch bei der Bewertung zum Zeitpunkt des Zuerwerbs vorzunehmen (Vgl. Kogel Zugewinnausgleich, Rn. 844). Der Abschlag liegt im Ermessen des Gerichts und soll höher anzusetzen sein, wenn die Immobilie für die Auszahlung des Zugewinns verwertet werden müsste.
Nach anderer Auffassung ist die Immobilie in das Anfangs- und Endvermögen mit einem Abschlag (2/3) einzustellen (OLG München MittBayNot 2001, 85).
Nur bei einer auflösenden Bedingung im Vertrag - ohne dass der Berechtigte noch einen Entscheidungsspielraum hat ist der Wert nach allgemeiner Ansicht Null.
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