Ausgleich nach den Regeln der §§ 1385B, 1386 BGB, 1387BGB.
Der Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird ggf. vorverlagert auf die Rechtskraft der Entscheidung. Auch der Stichtag wird vorverlagert. Es beginnt damit die Verzinszung zu laufen.
Umststritten: Entweder 1/4 des erwarteten Zugewinns, Zinsvorteil oder Auffangstreitwert.
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