Eine Willenserklärung unter Abwesenden gilt als zugegangen, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich es Erklärungsempfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Erkenntnis erlangen kann (§ 130 BGB).
D.h. z.B. ein Brief der um Mitternacht in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird, gilt erst dann als zugegangen, wenn mit einer Kontrolle des Briefkastens durch den Empfänger gerechnet werden kann. D.h. nicht um Mitternacht sondern erst am nächsten Morgen.
Analog § 130 Abs. 2 BGB wird eine Willenserklärung wirksam, wenn der Erklärende alles getan hat, um den Zugang herbeizuführen.
Daraus folgt: "Eine "Eintragungsbewilligung des „verlierenden Teils“ erlischt nicht mit dessen Tod und reicht für die Grundbucheintragung auch aus, wenn die Erben inzwischen im Grundbuch als Berechtigte eingetragen wurden." (OLG München Beschl. v. 28.7.2014 Az. 34 Wx 240/14)
Daraus ergibt sich weiter dass eine an den Boten übergebene Willenserklärung nicht mit dem Tod des Erklärenden erlischt. Sie kann aber von den Erben widerrufen werden, wenn der Widerruf vor der Willenserklärung beim Empfänger ankommt.
Werbung:
|