(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder
Rechten findet mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen
Rechtsnachteil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt.
(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz bestimmte Gericht zuständig.
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