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§ 936 ZPO Anwendung der Arrestvorschriften
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-5)
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Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Einstweilige Verfügung, ZPO Werbung: