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§ 852 ZPO Beschränkt pfändbare Forderungen
(gesetz.zpo)
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(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns.


Hinweis: § 852 ZPO steht einer Überleitung und Geltendmachtung Pflichteilsansaprüchen auf und vom Sozialleistungsträger nicht entgegen.

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