(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache
befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann
jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage
geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in
dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.
(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als
Streitgenossen anzusehen.
(4) Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des
Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend
anzuwenden.
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