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(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt, das die Urkunde verwahrt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar erteilt,
der die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde,
so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Erteilung einer weiteren
vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem im ersten Absatz
bezeichneten Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in
dessen Bezirk der im zweiten Absatz bezeichnete Notar oder die daselbst bezeichnete
Behörde den Amtssitz hat.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist
die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 nicht anzuwenden.
(5) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche
die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei
der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der
Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das
Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und
sonst das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben
werden kann.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
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