(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen,
das aus dem Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem
können nur die im § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt
werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr
oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es
sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter
Revisionsangriff erhoben ist.
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