Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
Auf diesen Artikel verweisen: Novenverbot * § 296 ZPO Zurückweisung verspäteten Vorbringens