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(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner
Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
- die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist,
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
- nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei
denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen
ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung
über eine Übernahme vor, wenn
- sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
- die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1
Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss.
Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein
Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende
sein.
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