Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Auf diesen Artikel verweisen: Berufung, Zivilprozessrecht * § 629a ZPO Rechtsmittel [alte Fassung] * § 629a ZPO Rechtsmittel [alte Fassung] * Notfrist