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§ 516 ZPO Zurücknahme der Berufung
(gesetz.zpo.buch-3.abschnitt-1)
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(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Widerspruch, ZPO * § 117 FamFG Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen Werbung: