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§ 511 ZPO Statthaftigkeit der Berufung
(gesetz.zpo.buch-3.abschnitt-1)
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

  1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
  2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
  2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.


zu Abs. 2: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, ist die Berufung immer zulässig. Eine Berufung nach Versäumnis gemäß § 514 Abs. 2 ZPO ist wertunabhängig möglich.

zu Abs. 4: Ein Antrag ist für die Zulassung der Berufung ist nicht vorgesehen und nicht notwendig, die Zulassung kann aber im Verfahren angeregt, d.h. das Gericht auf die grundsätzliche Bedeutung hingewiesen werden.

Wird die Berufung nicht zugelassen so bleibt die Möglichkeit der Gehörsrüge nach § 321a ZPO. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist in der ZPO nicht geregelt (anders z.B. § 145 SGG).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 514 ZPO Versäumnisurteile * Verfahren nach § 495a ZPO * § 99 ZPO Anfechtung von Kostenentscheidungen * § 91a ZPO Kosten bei Erledigung der Hauptsache * Berufung, Zivilprozessrecht * wichtige prozessuale Normen Werbung: