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(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die
Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch
einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen
ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche
Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches
Interesse daran hat, dass
- der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
- die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
- der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder
Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung
der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine
neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
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