slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 309 ZPO Erkennende Richter
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-2)
<< >>
    

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 329 ZPO Beschlüsse und Verfügungen Werbung: