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§ 252 ZPO Rechtsmittel bei Aussetzung
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-3.titel-5)
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Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

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