(1) Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in
getrennten Prozessen verhandelt werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der
Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem
Zusammenhang steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in
der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so
kann das Gericht anordnen, daß über die Klage und über die Aufrechnung getrennt
verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
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