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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur
Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder
teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie
in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Familiensachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1
bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, sowie
für Lebenspartnerschaftssachen der in § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 bezeichneten Art, die
Folgesache einer Aufhebungssache sind.
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