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§ 32 ZPO Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-1.titel-2)
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Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.


=> Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.

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