slider logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Zoo
(recht.oeffentlich.verwaltung)
    

"Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden." (§ 42 Abs. 1 BNatSchG).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: