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Zensur
(recht.oeffentlich.grundrechte.art5)
    

In Deutschland versteht man unter Zensur eine Kontrolle und ggf. Unterdrückung von Meinungen vor Veröffentlichung (sog. Vorzensur). Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 3 des deutschen Grundgesetzes ist die Vorzensur verboten.

Nicht unter Zensur fällt dagegen eine nachträgliche Kontrolle und ein nachträgliches Verbot eines Textes, z.B. weil er gegen das Strafgesetzbuch verstößt (sog Nachzensur).

Insbesondere das Internet ist Zensuransprüchen nationaler Regierungen ausgesetzt, die in der Informationsfreiheit eine Bedrohung für ihr System sehen. Aber auch in Deutschland gibt es Bestrebungen bestimmte Seiten sperren zu lassen.

Weitere Informationen unter Zensurversuche im Internet.

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