Bei einer Zahlung "unter Vorbehalt" unterscheidet man zwischen der einfachen oder schlichten Vorbehaltsklausel und der qualifizierten. Die einfache Vorbehaltskausel führt zu einer Erfüllung, und dient nur dazu die Berufung auf § 814 BGB für den Falle eines eventuellen Bereichungsanspruches nach § 812 BGB auszuschließen (Vgl. Blank/Börstinghaus, Miete § 556 b Rn. 45; BeckOK ...).
Bei dem qualifizierten Vorbehalt liegt eine Zahlung unter der Bedingung vor, dass die Forderung besteht. Eine Erfüllung tritt nur ein, wenn der Gläubiger die Zahlung unter Vorbehalt nicht zurückweist.
Die Abgrenzung erfolgt im Einzelfall danach was der Schuldner mit dem Vorbehalt bezwecken wollte.
Bei einer Unterhaltszahlung unter Vorbehalt wird bei einer Rückforderung dem Unterhaltsgläubiger der Entreicherungseinwand nicht genommen. Es bleibt aber bei der Wirkung, dass § 814 BGB ausgesclossen wird (Vgl. Heiß in Heiß/Born Kapitel 8 Rn. 6).
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