Der Zahlungsort ist der Ort, an dem der Geldschuldner seine Leistung erbringen
muß.
Ist im Vertrag nichts anderes bestimmt, muß der Geldschuldner gemäß § 270 Abs. 1 BGB die Zahlung auf eigene Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen
Wohnsitz bzw. dem Ort seiner gewerblichen Niederlassung übermitteln. D.h. die Zahlung ist eine qualifizierte Schickschuld.
Der Leistungsort/Erfüllungsort für die Zahlung bleibt davon aber unberührt, d.h. er liegt gemäß § 270 Abs. 4 iVm § 269 Abs. 1 BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Wohnsitz bzw. dem Ort der gewerblichen Niederlassung des Schuldners. Bedeutung hat das für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Der ist hier auch wenn der Schuldner die Zahlung gemäß § 270 Abs. 1 BGB dem Gläubiger zu übermitteln hat am Wohnort des Schuldners.
Werbung:
|