Wenn ein land die ihm nach der Reichsverfassung oder den
Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt,
kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten
Macht anhalten.
Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die
zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der
bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er
vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124
und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer
Kraft setzen.
Von allen gemäß Abs.1 oder Abs. 2 diese Artikels getroffenen
Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag
Kenntniss zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des
Reichstages außer Kraft zu setzen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Landesregierung für ihr Gebiet
einstweilige Maßnahme der in Abs. bezeichneten Art treffen.
Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des
Reichstags außer Kraft zu setzen.
Das nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
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