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Wohnsitz
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit Wohnsitz wird gemäß § 7 BGB, der Ort bezeichnet, an dem sich jemand ständig niederlässt.

Dabei meint Ort die jeweils kleinste zuständige Verwaltungseinheit, i.D.R. ist das die politische Gemeinde. Im Unterschied zum gewöhnlichen Aufenthaltsort, muss zum Wohnsitz eine enge rechtliche Beziehung bestehen.

Beispiel: Der Student A wohnt bei seinen Eltern in der Saulgaustraße 17 in Ingelheim am Main. Während des Semesters und unter der Woche wohnt er in einem Studentenwohnheim in Mainz. Wohnsitz ist dann Ingelheim/Main, gewöhnlicher Aufenthaltsort Mainz.

Weitere Details zum Wohnsitz regeln die § 7 ff.

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Auf diesen Artikel verweisen: Wohnsitz, öffentlich-rechtlich * Aufenthalt, gewöhnlicher * § 7 BGB Wohnsitz; Begründung und Aufhebung * § 7 BGB Wohnsitz; Begründung und Aufhebung Werbung: