slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Wirtschaftliches Eigentum
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.steuer)
    

Als wirtschaftliches Eigentum wird Eigentum an Sachen bezeichnet, die dem Inhaber zwar nicht sachenrechtlich zustehen aus denen er aber wirtschaftlich voll den Vorteil ziehen kann.

Beispiel: Das Auto das A fährt, wurde von Verkäufer B der Großmutter des A, der P, übereignet. Den Kaufpreis hat A gezahlt. Da P keinen Führerschein hat und 450 km entfernt wohnt nutzt A das Auto alleine und trägt auch alle Kosten. A ist wirtschaftlicher Eigentümer. P ist sachenrechtliche Eigentümerin.

Im Bilanz und Steuerrecht kommt es auf das wirtschaftliche Eigentum an: So regelt z.B. § 39 AO, dass ein Wirtschaftsgut dann einem anderen als dem Eigentümer zuzuordnen ist, wenn der andere die tatsächliche Herrschaft ausübt, und der Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Gut ausgeschlossen ist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Unternehmer * Cross Border Leasing (CBL) Werbung: