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Wirtschaftliche Neugründung:
- Muss dem Register angezeigt werden
- Das Vorhandensein des Stammkapitals muss versichert werden
- Unterbilanzhaftung für den Zeitpunkt der Neugründung
- Notar muss auf alle Haftungsrisiken der Gründung hinweisen
- Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger
mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung
der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, haften die Gesellschafter im
Umfang einer Unterbilanz, die in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder
durch die Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen
Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt (Klarstellung zu BGH, Beschlüsse vom
26. November 2007 - II ZA 14/06 Rn. 4 und II ZA 15/06 Rn. 4).
- Bei fehlender Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung tragen die unter dem Gesichtspunkt der
Unterbilanzhaftung in Anspruch genommenen Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür,
dass in dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung getreten
ist, keine Differenz zwischen dem (statutarischen) Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens
bestanden hat.
- Die Verpflichtung des Gesellschafters, eine zum Zeitpunkt einer wirtschaftlichen Neugründung bestehende
Unterbilanz auszugleichen, ist eine auf den Geschäftsanteil rückständige Leistung, für die der
Erwerber des Geschäftsanteils haftet.
BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10 - OLG München
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