|
Ein wichtiger Grund für eine Entpflichtung von einer Prozesskostenbeiordnung nach § 48 Abs. 3 BRAO liegt z.B. vor bei einer Interessenkollision oder einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses. Hat die PKH-Partei die Zerrüttung zu vertreten, so kann die Beiordnung eines neuen Anwaltes versagt werden.
Werbung:
| |