Vor der Reform des Schuldrechts wurde gemäß § 651 BGB (a.F.) mit Werklieferungsvertrag ein Werkvertrag bezeichnet, bei dem sich der Hersteller verpflichtet, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen. Soweit es sich bei dem Stoff nicht um bloße Zutaten handelte, war auf diese Art von Werkvertrag dann bei vertretbare Sachen uneingeschränkt das Kaufrecht anzuwenden (unechte Werklieferungsvertrag) und bei nicht vertretbaren Sachen eine Mischung aus Kauf- und Werkvertragsrecht (echter Werklieferungsvertrag).
Diese zum Teil komplexe Differenzierung wurde durch eine neue Aufteilung
ersetzt.
Auf die Lieferung herzustellender/zu erzeugender vertretbarer Sachen aus
Stoffen des Herstellers finden die Vorschriften des Kaufs Anwendung (§ 651 S. 1 BGB).
Auf die Lieferung herzustellender/zu erzeugender vertretbarer Sachen aus
Stoffen des Bestellers finden die Vorschriften des Kaufs Anwendung, mit
der Maßgabe, daß Rechte wegen Mängeln am Stoff ausgeschlossen sind (§§ 651,
442 Abs. 1 BGB).
Auf die Lieferung herzustellender/zu erzeugender nicht vertretbarer Sachen aus Stoffen des Herstellers finden die Vorschriften des Kaufs Anwendung, zuzüglich einer Reihe von Paragraphen aus dem Werkvertragsrecht
§§ 642 Mitwirkung des Bestellers, 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung, 645 Verantwortlichkeit des Bestellers , 649 Kündigungsrecht des Bestellers, 650 Kostenanschlag
mit der Maßgabe dass an die Stelle der Abnahme (§ BGB) der Gefahrübergang gemäß §§ 447, 448 BGB tritt.
Auf die Lieferung herzustellender/zu erzeugender nicht vertretbarer Sachen aus
Stoffen des Bestellers finden die Vorschriften des Kaufs Anwendung, mit
der Maßgabe, daß Rechte wegen Mängeln am Stoff ausgeschlossen sind (§§ 651,
442 Abs. 1 BGB) und zuzüglich der zuvor genannten Reihe von Paragraphen aus
dem Werkvertragsrecht.
Werbung:
|