Von einem Wellenstreik spricht man, wenn die Arbeitnehmer eines Betrieb oder einer Betriebsabteilung plötzlich unbefristet die Arbeit nieder legen, dann genauso unerwartet die Arbeit wieder aufnehmen um sie dann nach unbestimmter Zeit wieder niederzulegen. Durch diese wellenartigen Streikaktionen soll erreicht werden, dass die zwischenzeitlich eingesetzten Notbesetzungen
abberufen werden und die Streikleitung mit Unterstützung des Betriebsrats und der Streikenden weiter "Herr der Produktion"
bleibt. (sinngemäß zitiert nach dem im Urteil Az: 3 Sa 79/96 wiedergegebenen Arbeitgebervortrag).
Der Wellenstreik bietet sich insbesondere in Betrieben an, die ein leicht "verderbliches" Produkt wie z.B. Tageszeitungen herstellen, bei dem eine Verzögerung um wenige Stunden zum einen kompletten Ausfall der Absatzmöglichkeit führen kann.
Die Arbeitgeber reagieren auf diese Streikform mit einer Ablehnung der Arbeitsangebote und einer Weiteführung der Notproduktion um die Herstellung des Produkts, z.B. der Tageszeitung, nicht zu gefährdne. Die Rechtsprechung wertet diese Annahmeverweigerung nicht als Aussperrung, sondern fasst sie unter das Arbeitskampfrisiko, dass sie für diese Fälle unter dogmatischen Verrenkungen erweitert hat.
Für Details zur dieser Problematik siehe Loscher Arbeitgeberreaktion auf Wellenstreiks in der Druckindustrie,
Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Hamburg 2007
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