Übereignet ein Händler seinem Kunden defekte Ware so ist
grundsätzlich nur das Äquivalenzinteresse betroffen. Eine
für § 823 BGB notwendige Verletzung des Integritätsinteresses ist nicht
gegeben.
Anders liegt der Fall bei den sog. weiterfressenden
Schäden. Von einem Weiterfresserschaden geht die Rechtsprechung aus, wenn
ein zunächst begrenzter Mangel an einer Kaufsache, später zu weiteren
Schäden an der Kaufsache führt. Beispiel: Ein defektes Bauteil
einer Waschmaschine führt dazu, daß regelmäßig Wasser in
die Steuerung eindringt, und dort erheblichen Schaden anrichtet.
Ein Anspruch besteht aber nur dann, wenn das Integritätsinteresse nicht
stoffgleich mit dem Äquivalenzinteresse ist, d.h. wenn der im
Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB geltendgemachte Schaden nicht identisch mit dem
Mangelunwert ist. Das ist z.b. dann nicht der Fall, wenn ein funktionell
begrenztes Einzelteil aufgrund seiner Fehlerhaftigkeit zu einem Schaden an der
ansonsten einwandfreien gesamten Sache führt.
Bei Werkverträgen wurde von der Rechtsprechung
ursprünglich vertreten, daß eine Verletzung des Integritätsinteresses nur
dann vorliegt, wenn bereits zum Zeitpunkt der Verbindung eine eigenständige
funktionelle Einheit existierte, die dann durch die Verbindung mit der
mangelhaften Sache geschädigt wird. Nicht aber, wenn von Anfang an, eine
Gesamtssache aus einer Kombination von mangelfreien und mangelhaften Sachen
hergestellt wird (BGHZ 39, 366, 367).
Nach neuerer Rspr. können die oben genannten, für die Produkthaftung
entwickelten Grundsätze, auf Werkverträge (zur Errichtung von Bauwerken)
angwandt werden (BGHZ 146, 144).
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