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Weiterfresserschaden/Weiterfressermangel
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Übereignet ein Händler seinem Kunden defekte Ware so ist grundsätzlich nur das Äquivalenzinteresse betroffen. Eine für § 823 BGB notwendige Verletzung des Integritätsinteresses ist nicht gegeben.

Anders liegt der Fall bei den sog. weiterfressenden Schäden. Von einem Weiterfresserschaden geht die Rechtsprechung aus, wenn ein zunächst begrenzter Mangel an einer Kaufsache, später zu weiteren Schäden an der Kaufsache führt. Beispiel: Ein defektes Bauteil einer Waschmaschine führt dazu, daß regelmäßig Wasser in die Steuerung eindringt, und dort erheblichen Schaden anrichtet.

Ein Anspruch besteht aber nur dann, wenn das Integritätsinteresse nicht stoffgleich mit dem Äquivalenzinteresse ist, d.h. wenn der im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB geltendgemachte Schaden nicht identisch mit dem Mangelunwert ist. Das ist z.b. dann nicht der Fall, wenn ein funktionell begrenztes Einzelteil aufgrund seiner Fehlerhaftigkeit zu einem Schaden an der ansonsten einwandfreien gesamten Sache führt.

Bei Werkverträgen wurde von der Rechtsprechung ursprünglich vertreten, daß eine Verletzung des Integritätsinteresses nur dann vorliegt, wenn bereits zum Zeitpunkt der Verbindung eine eigenständige funktionelle Einheit existierte, die dann durch die Verbindung mit der mangelhaften Sache geschädigt wird. Nicht aber, wenn von Anfang an, eine Gesamtssache aus einer Kombination von mangelfreien und mangelhaften Sachen hergestellt wird (BGHZ 39, 366, 367).

Nach neuerer Rspr. können die oben genannten, für die Produkthaftung entwickelten Grundsätze, auf Werkverträge (zur Errichtung von Bauwerken) angwandt werden (BGHZ 146, 144).

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