Die berufliche Weiterbildung ist von den Eltern nur zu finanzieren, wenn sie einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur vorangehenden Ausbildung aufweist und sie den Eltern zumutbar ist.
Bei der Frage der Zumutbarkeit spielt u.a. die Frage eine Rolle, wie weit die Eltern mit der bisherigen Ausbildung schon finanziell belastet wurden, ob das Kind schon so alt ist, dass die Eltern mit einer weiteren Finanzierung nicht mehr rechnen mussten oder ob die Eltern in Erwartung des Ausbildungsendes andere finanzielle Entscheidungen getroffen haben (Vgl. Wendl/Staudigl § 2 Rn. 80 ff).
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