Mit allgemeinem Weiterbeschäftigungsanspruch wird der neben § 102 Abs. 5 BetrVG/§ 79 Abs 2 BPersVG unabhängig von einem Betriebsratswiderspruch bestehende Anspruch auf vertragsmäßige Beschäftigung trotz Kündigung bezeichnet. Man muss zwischen dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Wirksamwerden der Kündigung und dem Weiterbeschäftigunganspruch ab Obsiegen in der ersten Instanz jeweils bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits unterscheiden
Ein Weiterbeschäftigungsanspruch ab Wirksamwerden der Kündigung besteht nur, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen (Ls BAG GS NJW 1985, 2968).
Ist das nicht der Fall kommt nur ein Weiterbeschäftigungsanspruch ab Obsiegen in der ersten Instanz in Betracht, der ab Urteilsverkündung eingreift. Für die Zeit vom Wirksamwerden der Kündigung bis zum Obsiegen besteht in diesen Fällen keine Beschäftigung und entsprechend auch kein Lohnanspruch.
Unterliegt der Kläger in der ersten Instanz besteht auch kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Der Weiterbeschäftigungsanspruch ab Obsiegen wird in der Regel als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens gestellt, da er als Hauptantrag im Fall des Unterliegens zu einer Erhöhung des Wert des Streitgegenstands und damit einer höheren Kostentragungspflicht für den Kläger führen würde.
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